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Leser fragen – Anwalt antwortet

Bild vergrößernSebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht

Der Berliner Fachanwalt für Erbrecht, Sebastian Höhmann, beantwortete die Fragen unserer Leser.

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Ob Pflichtteil, Berliner Testament oder Erbschafts-Organisation: Viele Fragen brannten unseren Lesern unter den Nägeln. Hier die Antworten von Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht.

Mein Sohn hat einen Halbbruder, zu dem kein Kontakt besteht. Der Halbbruder ist der Sohn meines verstorbenen Mannes aus erster Ehe. Wie steht dieser Junge im Erbverhältnis zu meinem/unserem ehelichen Sohn?

Die Nachfolge beim Tod Ihres Sohnes richtet sich nur dann nach der sogenannten gesetzlichen Erbfolge, wenn es kein Testament Ihres Sohnes gibt. Gibt es ein Testament, ist dieses maßgeblich. Es kämen dann allenfalls Pflichtteilsansprüche in Betracht. Geschwister und Halbgeschwister sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn Ihr Sohn ein Testament verfasst, in dem er seinen Halbbruder enterbt, hat dieser also keinerlei Ansprüche, weder als Erbe, noch als Pflichtteilsberechtigter.

Sofern es kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt der Halbbruder nur, wenn Ihr Sohn keine Abkömmlinge hat. Solange Ihr Sohn kinderlos und unverheiratet ist, wäre der Halbbruder neben Ihnen gesetzlicher Erbe zu 1/2. Wäre Ihr Sohn kinderlos, aber verheiratet, würden die Ehefrau zu 3/4, Sie und der Halbbruder zu je 1/8 erben.

Ich möchte wissen, wie ich den Erbanspruch an meinen leiblichen Vater geltend machen kann, der vor kurzem verstorben ist. Ich bin unehelich geboren, und es bestand nie ein persönlicher Kontakt. Es gibt eine hinterbliebene Familie in Norddeutschland.

Für Ihre erbrechtlichen Ansprüche kommt es zunächst darauf an, ob Sie durch ein Testament des Erblassers enterbt wurden oder nicht. Gibt es ein Testament, muss dies beim Nachlassgericht – das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – abgeliefert werden. Dort sollten Sie anfragen, ob ein Testament vorhanden ist. Sie erhalten dann ggf. eine Kopie. Das Nachlassgericht muss die Kinder des Erblassers zwar auch von sich aus informieren. Häufig scheitert dies jedoch daran, dass die Adressen nicht bekannt sind, oder es dauert sehr lange.

Sind Sie in dem Testament enterbt, haben Sie lediglich einen Pflichtteilsanspruch, den sie gegenüber den vom Erblasser eingesetzten Erben geltend machen müssen. Hierzu fordern Sie den Erben auf, über die Höhe des Nachlasses Auskunft zu erteilen und verlangen dann von ihm die Auszahlung des Pflichtteils. Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich aus dem gesamten Nachlasswert multipliziert mit Ihrer Pflichtteilsquote, Ihrer hälftigen gesetzlichen Erbquote.

Gibt es dagegen kein Testament oder hat der Erblasser Sie in dem Testament als Erbe eingesetzt, treten Sie als (Mit-)Erbe automatisch in die Stellung des Erblassers und können unmittelbar von Banken etc. Auskunft und Auszahlung verlangen. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen Sie sich aber zuvor mit den übrigen Erben über die Verteilung des Vermögens untereinander einigen. Zur Legitimation als Erbe benötigen Sie in der Regel einen Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden kann.

Wir haben ein sogenanntes Berliner Testament mit Ehepartner/in als Vorerben und die jeweilige Verwandtschaft zu je 50 Prozent als Nacherben. Nun las ich irgendwo, dass der Überlebende mit der Erbschaft nicht mehr viel machen könne, also z.B. nicht alles verbrauchen oder aber einen größeren Betrag in eine Stiftung überführen o.ä. Inwieweit stimmt das? Wo/wie kann ich mehr dazu erfahren? Und wie können wir das Testament gegebenenfalls ändern?

Das Berliner Testament gibt es in zwei Grundvarianten, der sogenannten "Vorerben-/Nacherbenlösung" und der "Schlusserbenlösung".

Sinn der Vorerben-/Nacherbenlösung ist es gerade, das Vermögen des Erblassers für die Nacherben zu erhalten, d.h. den Vorerben in der Verfügung über das ererbte Vermögen zu beschränken. Vereinfacht kann man sagen, dass der Vorerbe das Erbe nur auf Zeit erhält und die Substanz des ererbten Vermögens für die Nacherben erhalten muss.

Wenn das nicht gewünscht ist, empfiehlt sich, die sogenannte Schlusserbenlösung im Testament zu wählen, bei der der überlebende Ehepartner zunächst Vollerbe (also nicht bloß Vorerbe) wird und nur schon festgelegt wird, wer bei seinem Tod ("zum Schluss") (Schluss-)Erbe wird.
Der überlebende Ehepartner darf bei einer solchen Testamentsgestaltung den ererbten Nachlass auch in der Substanz verbrauchen. Um die Schlusserbenbestimmung nicht gänzlich auszuhöhlen, ist es jedoch auch hier dem überlebende Ehegatte normalerweise nicht erlaubt, das eigene oder ererbte Vermögen zu verschenken. Dies kann aber auch anders geregelt werden, indem im Testament (möglichst ausdrücklich) angeordnet wird, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, frei über das gesamte Vermögen zu verfügen und es auch zu verschenken.

zu Frage 2.:
Es gibt eine Unzahl von Informationen, auch für Laien zum Thema Erbrecht und Testament (z.B. Becksche Ratgeber im dtv). Kostenlose Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.erbrechtsberater-berlin.de.

Eine genau auf Ihren Fall zugeschnittene, fachgerechte Beratung bekommen Sie nur bei einem Rechtsanwalt oder Notar.

Wie kann ich als Pflichtteilsberechtigter die Richtigkeit der Nachlassaufstellung überprüfen und feststellen, ob wirklich alle Konten und andere Werte vollständig aufgeführt werden?

Die Möglichkeiten zur eigenen Überprüfung des Nachlassverzeichnisses durch den Pflichtteilsberechtigten sind leider nur begrenzt. Vor allem hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen und keine direkten Auskunftsrechte beispielsweise gegenüber Banken. Er hat aber folgende Möglichkeiten:

• Wenn es Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses gibt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt vor einem Notar versichert.
• Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte stets verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar (oder der zuständigen Behörde) aufgenommen wird, auch wenn ein vom Erben selbst errichtetes Verzeichnis schon vorliegt.
• Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte stets das Recht, bei Erstellung des Nachlassverzeichnis (auch des notariellen) anwesend zu sein.

All dies kann aber nicht verhindern, dass der Erbe (in strafbarer Weise) unbekanntes Vermögen verschweigt, da auch Notar und Behörden nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte Ermittlungen anstellen können.

In Ihrem Beitrag "Der letzte Wille“ heißt es im Zusammenhang mit der "Gesetzlichen Erbfolge" u. a.: "Dann erbt zum Beispiel nicht der Ehepartner allein, sondern auch die minderjährigen Kinder...." Die Formulierung "minderjährige Kinder" hat mich verwirrt. Eine Unterscheidung zwischen blutsverwandten Kindern generell und "minderjährigen Kindern" ist mir bislang in der Literatur noch nicht vorgekommen. Wie schaut es nun aus? Erhalten volljährige Kinder keinen Pflichtanteil?

Das in dem Artikel genannte Beispiel, dass der Ehepartner und die minderjährigen Kinder ohne Testament erben, ist in der Tat nur beispielhaft. Für das Erbrecht, ebenso für das Pflichtteilsrecht, spielt es keine Rolle, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind.

Also: Ohne Testament werden bei gesetzlicher Erbfolge auch erwachsene Kinder Miterben. Im Falle ihrer testamentarischen Enterbung haben auch erwachsene Kinder einen Pflichtteilsanspruch.

Wann kann ein Testament erfolgreich angefochten werden, und hat die Schwester eines Erblassers Anspruch auf Pflichtteil?

Die zweite Frage ist leicht zu beantworten: Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt, sie haben auch bei vollständiger Enterbung keinerlei Anspruch auf einen Pflichtteil.

Die erste Frage ist hingegen schwieriger. Die echte "Anfechtung" des Testaments spielt in der Praxis kaum eine Rolle, weil sie nur in Ausnahmefällen möglich ist, etwa wenn der Erblasser das Testament nur aufgrund einer Drohung oder eines Irrtums (so) errichtet hat. Das mag zwar vorkommen, lässt sich im Nachhinein aber kaum nachweisen.

Es kommt aber vor, dass ein Testament aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa weil der Erblasser krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig war, weil es nicht formgerecht verfasst wurde (handschriftlich bzw. notariell) oder weil es einem bindenden Ehegatten-Testament oder Erbvertrag widerspricht. Manchmal kann auch die Auslegung eines Testaments ergeben, dass es einen anderen Inhalt hat, als es auf den ersten Blick scheint. Die Frage der "Anfechtbarkeit" eines Testaments lässt sich also nicht pauschal, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten.


Bitte beachten Sie, dass auf diesem kostenfreien Weg nur Fragen allgemeiner Art zum Erbrecht beantwortet werden konnten. Für eine Beratung im Einzelfall müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, bei dessen Suche Ihnen die Rechtsanwaltskammer Berlin behilflich ist.


Zuletzt aktualisiert: 04.08.2010