Geld & Finanzen

Wenn der letzte Wille ansteht

Sie haben unseren Erbrechts-Experten gefragt


Sie hatten viele Fragen zu Schenkung, Testament oder Erbschaftssteuern an Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht, von der Berliner Kanzlei Berger, Groß, Höhmann.

Die interessantesten Fragen und Antworten haben wir hier anonymisiert zusammengefasst.

Ingmar fragt nach


Wie schreibe ich ein Testament? Dieser Frage geht Ingmar im Video-Blog nach. Die Antworten von Fachanwalt Sebastian Höhmann sehen Sie hier.

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Weniger Erbschaftssteuer: Nahe Angehörige sind dank höherer Freibeträge im Vorteil.

Weitere Infos


zum Thema bekommen Sie auch hier:
www.erbrechtsberater-berlin.de
Deutschen Forum für Erbrecht

Broschüren


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Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht hat sich seit 2009 deutlich geändert – zum Vorteil der Erben. Was sich verbessert hat und welche Änderungen 2010 noch neu hinzu gekommen sind: ein Überblick.

Nur jeder fünfte Deutsche hat ein Testament gemacht. Viele verdrängen das Thema Sterben und damit auch die Regelung ihres Nachlasses. Dabei hilft eine verantwortungsvolle Vorsorge, späteren Streit zu vermeiden oder Geld an den Staat zu verschenken.

Neues Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht:

Der Gesetzgeber hat das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht reformiert. Es gilt für alle Erbfälle seit dem 1. Januar 2009. Nutznießer sind vor allem Kinder und Ehepartner. "Das kleine Häuschen kann jetzt wirklich steuerfrei vererbt werden", sagt Roger Näbig, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht aus Berlin. So könne eine Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern theoretisch bis zu 1,6 Millionen Euro vererben – ohne dass Erbschaftssteuer anfällt. Möglich machen dies höhere Freibeträge.

Freibeträge:

Vermögensübertragungen innerhalb der jeweils gültigen Freibeträge sind erbschafts- und schenkungssteuerfrei. Besteuert wird nur jeder Euro, der über diesem Betrag liegt. Diesen hat der Staat für Ehegatten auf 500.000 Euro (früher 307.000 Euro) und für Kinder auf 400.000 Euro (früher 205.000 Euro) je Elternteil erhöht. Die Freibeträge bemessen sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Den Kindern folgen abgestuft Geschwister und Eltern sowie Vetter, Cousinen und Großeltern. Das zu Beginn 2010 in Kraft getretene "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" hat zudem eine Ungerechtigkeit revidiert: Nahe Angehörige wie Geschwister und Neffen (sowie alle anderen Angehörigen der Steuerklasse II) haben günstigere Steuersätze beim Erben als beliebige Dritte. Damit hat die schwarz-gelbe Koalition einen wesentlichen Kritikpunkt an der Erbschaftssteuerreform entschärft.

Testament:

Hat sich bei der Besteuerung des Erbes einiges geändert, bleibt das eigentliche Erbrecht gleich. Der Erblasser kann in einem Testament jede beliebige Person einsetzen und ein Vermächtnis oder Auflagen anordnen. „Es muss aber rechtswirksam abgefasst sein“, sagt Näbig. Sprich: handschriftlich, mit Datum und Unterschrift. Ein mit der Schreibmaschine oder dem Computer verfasstes Testament ist ungültig. Näbig rät bereits jungen Menschen, sich mit dem Thema zu beschäftigen: „In dem Moment, wo man eine Familie gründet, sollte man sich Gedanken machen.“ Wenn keine Regelung getroffen ist, tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge:

Fehlt ein Testament, gilt die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Da das Erbe möglichst in der Hand der Blutsverwandten und des Ehegatten verbleiben soll, stehen diese an erster Stelle. Dann erbt zum Beispiel nicht der Ehepartner allein, sondern auch die minderjährigen Kinder – etwa das Haus – anteilig mit. Die Folge: Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Bürokratieaufwand und Streit können drohen.

Immobilien:

Für Immobilien entfällt das einstige Steuerprivileg einer deutlich geringeren Einheitswert-Berechnung im Vergleich zu anderen Vermögensgegenständen. Doch mit den Gesetzesneuerungen können nahe Angehörige, das heißt Ehepartner und Kinder, die Immobilien steuerfrei nutzen. Voraussetzung: Sie ziehen nach dem Erbfall unverzüglich ein und bleiben mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen. Außerdem darf die reine Wohnfläche bei Vererbung der Immobilie an das Kind – ohne Garage, Hobbyraum oder Terrasse – nicht mehr als zweihundert Quadratmeter betragen. Dieses „steuerfreie Wohnrecht“ gilt auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner. Sollten die Erben die Immobilie hingegen verkaufen, vermieten oder verpachten, fällt - wie bei anderen Vermögenswerten auch - Erbschaftssteuer an, wenn der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt.

Geldvermögen:

Für Geld, Aktien, Rentenpapiere, Schmuck, Autos u.ä. hält das Finanzamt generell die Hand auf, sobald der Gesamtwert den Freibetrag überschreitet. Je nach Erbschaftssteuerklasse müssen Eltern, Kinder oder Enkel diese regulär mit einem Satz zwischen sieben und dreißig Prozent versteuern. Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Geschiedene, Lebensgefährten sowie alle übrigen Bedachten müssen mit einem höheren Steuersatz von bis zu fünfzig Prozent rechnen.

Firmenbesitz:

Firmenvermögen sollen künftig weitgehend entlastet werden. Die Voraussetzungen für eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung sind sehr komplex und vielschichtig. Die Steuerbefreiung hängt u.a. von der Summe der Lohnzahlungen in den nächsten Jahren ab. So will der Gesetzgeber erreichen, dass der Betrieb unverändert fortbesteht. Daneben kommt es auf das "Verwaltungsvermögen" der Firma an, sprich die nicht produktiven Anteile, wie ungenutzte Grundstücke oder teure Teppiche in der Empfangshalle. Betragen diese je nach Wahl des Besteuerungsmodells mehr als 10 Prozent bzw. 50 Prozent des Betriebsvermögens, kommt eine Verschonung von der Besteuerung nicht in Betracht. Außerdem gibt es noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von der Privilegierung des Betriebsvermögens partizipieren zu können. Seit 2010 sind die Voraussetzungen für die weitgehende Steuerbefreiung von Betriebsvermögen erleichtert worden. Fortan muss der Erbe eines Betriebsvermögens dieses nicht mehr sieben Jahre, sondern nur noch fünf Jahre mindestens behalten, damit dieses steuerbefreit ist. Auch die sogenannte "Lohnsummenklausel", die Arbeitsplätze möglichst erhalten soll, wurde vom Gesetzgeber entschärft, wie Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht mitteilt.

Pflichtteil:

Jeder darf den Ehepartner oder Kinder in seinem Testament ohne Angabe von Gründen übergehen. Doch die Angehörigen gehen nicht leer aus. Sie behalten einen Anspruch in Form eines Geldbetrages. Dieser sogenannte Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Steht dem Sohn also ein Viertel des Vermögens zu, bekäme er in diesem Falle wenigstens ein Achtel zugesprochen. Neu seit 2010: Der Pflichtteil kann sich dabei auch auf den Wert von Geschenken beziehen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht hat ("Pflichtteilsergänzung"). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber zum 01. Januar 2010 durch das Erbrechtsreformgesetz modifiziert, so dass der Erblasser künftig etwas größere Spielräume zur Minderung des Pflichtteils hat.

Schenkung:

Auch bei Schenkungen unter Lebenden kann Schenkungssteuer fällig werden, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Verwandtheitsgrad richtet. Erblasser können sie nutzen, um ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten möglichst ungeschmälert zu übertragen. So können Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, um so seinen Kindern ein Stück des eigenen Vermögens, zum Beispiel Wohnungen von Mietshäusern, schrittweise zu übergeben.

Notar und Rechtsanwalt:

Missverständliche Formulierungen im Testament können später zu Rechtsstreitigkeiten führen. Es empfiehlt sich deshalb, sich durch einen Rechtskundigen beraten zu lassen. „Mit drei Federstrichen ist es leider nicht erledigt“, sagt Näbig. Gerade bei einem Vermögen im fünf- bis sechsstelligen Bereich oder komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. „Niemandem ist später geholfen, wenn der Erblasser versucht hat, Steuern zu sparen, aber sich die Erben später wegen unklarer Formulierungen im Testament gegenseitig das Leben schwer machen.“


Infos und Ansprechpartner bei der Berliner Sparkasse finden Sie auf der Website der Berliner Sparkasse.


Mehr zu den Themen Pflichtteil, Berliner Testament, Erbschaftsorganisation finden Sie in unserer Leserfragen-Auswertung.


Zuletzt aktualisiert: 25.04.2011